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Freigewordene Werke

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen Werken. Achtung: Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt! Freigewordene Werke dürfen von jedem ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes genutzt (also z. B. auch bearbeitet) werden.

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