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Freie Werknutzungen

Gesetzliche Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber im Interesse der Allgemeinheit. In Ausnahmefällen dürfen geschützte Werke und Leistungen auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Beispiele: Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, Privatkopie, Reprographie, Zitate.

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