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Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen – in Urheberrechtsverträgen – gestatten, ihre Werke und Leistungen auf einzelne oder alle ihnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen.
Diese in der Regel vertraglich gegen Entgelt erteilte Erlaubnis kann mit non-exklusiver (Werknutzungsbewilligung ) oder mit exklusiver Wirkung (Werknutzungsrecht) erfolgen. Die Erlaubnis zur Werknutzung kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden. Wichtige Urheberrechtsverträge sind etwa Verlagsverträge, Vortrags- und Aufführungsverträge, Produktionsverträge, Sendeverträge oder Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften.
Eine Besonderheit des Urheberrechts ist, dass es – anders als beim Sacheigentum – keinen so genannten Gutglaubenserwerb gibt. Wenn ein (vermeintlicher) Lizenzgeber selbst nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, kann er dem Lizenznehmer nicht die gewünschten Rechte verschaffen. Der wahre Rechteinhaber kann dann gegen den Lizenznehmer vorgehen, auch wenn dieser im besten Glauben gehandelt hat. Lizenznehmer sind daher gut beraten, sich durch eine volle Schad- und Klagloshaltung des Lizenzgebers vertraglich abzusichern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil auch ein gutgläubiger Urheberrechtsverletzer den verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Ansprüchen (etwa Unterlassung) ausgesetzt ist.
Das Urheberrecht selbst kann zwar vererbt, unter Lebenden aber grundsätzlich nicht übertragen werden. Ebenso sind auch die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar.
Freie Werknutzungen
Im Interesse der Allgemeinheit stellt das Urheberrecht bestimmte Nutzungen von Werken und Leistungen frei. Diese freien Werknutzungen sind Ausnahmen und Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber. Der Urheber muss diese Nutzungen dulden, in manchen Fällen erhält er als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Beispiele für freie Werknutzungen sind etwa die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, die Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, die Privatkopie, die Reprografie, die Berichterstattung über Tagesereignisse, bestimmte Kopien in Bibliotheken und Sammlungen, Zitate und kurzfristige Vervielfältigungen bei technischen Übertragungsvorgängen.
Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Vergütungsansprüche der Rechteinhaber gibt es etwa bei der Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, bei der Reprografie (Geräte- und Betreibervergütung) und bei der Privatkopie (Leerkassettenvergütung). Bei der Werkverwendung in Zitaten oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erhalten die Urheber keinen finanziellen Ausgleich.
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