Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen


Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen Personen in Urheberrechtsverträgen gestatten, ihre Werke und Leistungen auf einzelne oder alle ihnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen.

Diese in der Regel vertraglich gegen Entgelt erteilte Erlaubnis kann mit nicht ausschließlicher (Werknutzungsbewilligung) oder mit ausschließlicher Wirkung (Werknutzungsrecht) erfolgen. Die Erlaubnis zur Werknutzung kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden. Wichtige Urheberrechtsverträge sind etwa Verlagsverträge, Vortrags- und Aufführungsverträge, Produktionsverträge, Sendeverträge oder Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften.

Eine Besonderheit des Urheberrechts ist, dass es – anders als beim Sacheigentum - keinen so genannten Gutglaubenserwerb gibt.

Exkurs: Gutglaubenserwerb im Sachenrecht bedeutet, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Recht an einer Sache erworben werden kann, auch wenn der Rechtseinräumende nicht selbst dinglich berechtigt ist und auch nicht befugt ist, Rechte an der Sache zu übertragen.

Z.B.: Eigentümer A verpfändet eine Sache an B und übergibt sie ihm. B veräußert die Sache an C, der gutgläubig  (redlicherweise) davon ausgeht, dass B Eigentümer ist. Mit dem Eigentumserwerb des C erlischt nicht nur das Eigentumsrecht des A, sondern auch das Pfandrecht des B.

Wenn ein (vermeintlicher) Lizenzgeber selbst nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, kann er dem Lizenznehmer nicht die gewünschten Rechte verschaffen. Der wahre Rechteinhaber kann dann gegen den Lizenznehmer vorgehen, auch wenn dieser im besten Glauben gehandelt hat. Lizenznehmer sind daher gut beraten, sich durch eine volle Schad- und Klagloshaltung des Lizenzgebers vertraglich abzusichern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil auch ein gutgläubiger Urheberrechtsverletzer den verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Ansprüchen (etwa Unterlassung) ausgesetzt ist.

Das Urheberrecht selbst kann zwar vererbt, unter Lebenden aber grundsätzlich nicht übertragen werden. Ebenso sind auch die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar.

Freie Werknutzungen
Im Interesse der Allgemeinheit stellt das Urheberrecht bestimmte Nutzungen von Werken und Leistungen frei. Diese freien Werknutzungen sind Ausnahmen und Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber. Der Urheber muss diese Nutzungen dulden, in manchen Fällen erhält er als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Beispiele für freie Werknutzungen sind etwa

  • die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs 6 UrhG),
  • die Filmvorführung zu Unterrichtszwecken (§ 56c UrhG),
  • die Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (z.B. die „Privatkopie“ – § 42 Abs 4 UrhG),
  • die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c UrhG),
  • die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken und Sammlungen (§ 56b UrhG),
  • Zitate (§§ 45 Abs 1 Z 2, 46 UrhG) und
  • flüchtige Vervielfältigungen bei technischen Übertragungsvorgängen (§ 41a UrhG).


Unter Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch ist gem § 42 Abs 6 UrhG zu verstehen, dass Schulen und Universitäten für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke (auch von Musiknoten) herstellen und verbreiten dürfen. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl.

Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Vergütungsansprüche der Rechteinhaber gibt es etwa bei der Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, bei der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch „Privatkopie“ – Geräte- und Betreibervergütung, Leerkassettenvergütung. Bei der Werkverwendung in Zitaten oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erhalten die Urheber keinen finanziellen Ausgleich.

Creative Commons-Lizenzen
Creative Commons-Lizenzen ermöglichen es Urhebern, ihre Rechte „abgestuft“ wahrzunehmen:
Das heißt, sie haben die Wahl, ob sie alle oder nur gewisse Rechte an ihren Werken (z. B. Texte, Bilder, Musikstücke) für sich beanspruchen wollen. Dafür gibt es seit 2001 verschiedene Standard-Lizenzverträge. Das Spektrum reicht vom strengen Urheberrecht («all rights reserved – alle Rechte vorbehalten») bis zu sehr weitreichenden Nutzungsmöglichkeiten («no rights reserved – keine Rechte vorbehalten»). Obligatorisch ist lediglich die Nennung des Urhebers. Dazwischen kann der Urheber bestimmen, ob er eine kommerzielle Nutzung sowie eine weitere Bearbeitung und Veränderung des Werks erlauben will und ob eine Weitergabe zu denselben Bedingungen erfolgen kann oder nicht.
Weitere Informationen: www.creativecommons.at

Internetradio  

Unter Internetradio (oder Webradio) versteht man ein Angebot an Hörfunksendungen über das Internet. Der Nutzer empfängt diese dabei in Echtzeit, also ohne die einzelnen Songs komplett herunterladen zu müssen.   

Filesharing

Beim Filesharing werden Musikstücke oder Filme im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download.

Verwertungsgesellschaften

Verlage, Labels oder Filmproduzenten verwerten Werke zumeist individuell, d.h. es werden einzelne oder eine kleinere Anzahl von Produktionen oder Werken verwertet.
Verwertungsgesellschaften sind hingegen auf die kollektive Verwertung einer Vielzahl von Werken oder Leistungen spezialisiert.