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Geschützt sind Werke, die eine eigentümliche (d.h. individuelle, originelle) geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind.
Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln.
Zu den Werken der Literatur zählen etwa Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedtexte, Bühnenwerke, Tagebücher, Drehbücher, wissenschaftliche und publizistische Arbeiten, Reden, aber auch Computerprogramme. Werke der Musik sind sämtliche Kompositionen wie Opern und Operetten, symphonische Werke, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs. Ebenso weit gefasst sind die Werkkategorien bildende Kunst (von Gemälden bis zum Kunstgewerbe) und Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot).
Ebenfalls geschützt sind so genannte Sammelwerke, das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen; die vorausgesetzte Individualität und Originalität liegt hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.
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