Urheberrechtlich geschützte Werke


Geschützt sind Werke, die eine eigentümliche (d.h. individuelle, originelle) geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind (§ 1 Abs 1 UrhG). Das Urheberrecht schützt aber keine bloßen Ideen.

Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln.

Zu den Werken der Literatur zählen etwa Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedtexte, Bühnenwerke, Tagebücher, Drehbücher, wissenschaftliche und publizistische Arbeiten, Reden, aber auch Computerprogramme. Werke der Musik sind sämtliche Kompositionen wie Opern und Operetten, symphonische Werke, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs. Ebenso weit gefasst sind die Werkkategorien bildende Kunst (von Gemälden bis zum Kunstgewerbe) und Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot).

Ebenfalls geschützt sind so genannte Sammelwerke, das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen; die vorausgesetzte Individualität und Originalität liegt hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile. Eine Sonderform von Sammelwerken sind Datenbanken.

Internetradio  

Unter Internetradio (oder Webradio) versteht man ein Angebot an Hörfunksendungen über das Internet. Der Nutzer empfängt diese dabei in Echtzeit, also ohne die einzelnen Songs komplett herunterladen zu müssen.   

Filesharing

Beim Filesharing werden Musikstücke oder Filme im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download.

Verwertungsgesellschaften

Verlage, Labels oder Filmproduzenten verwerten Werke zumeist individuell, d.h. es werden einzelne oder eine kleinere Anzahl von Produktionen oder Werken verwertet.
Verwertungsgesellschaften sind hingegen auf die kollektive Verwertung einer Vielzahl von Werken oder Leistungen spezialisiert.