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Urheberrechte und Leistungsschutzrechte entstehen bereits durch die Schöpfung des Werkes bzw. durch die Erbringung der Leistung selbst (Realakte) – einer Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht.
Daher können auch Schüler – unabhängig von ihrem Alter – an den von ihnen erstellten Arbeiten Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte erwerben.
Anders als das zeitlich unbegrenzte Sacheigentum, ist der urheberrechtliche Schutz zeitlich begrenzt. Die Schutzfristen sind unterschiedlich, je nachdem, um welchen Schutzgegenstand es sich handelt:
- Das Urheberrecht an Werken endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. des letzten lebenden Miturhebers).
- Die Schutzfrist für Musikaufnahmen (Leistungsschutzrechte der Produzenten und Interpreten) beträgt in Österreich 50 Jahre ab der Veröffentlichung.
- Die Schutzfrist für Filmwerke endet 70 Jahre nach dem Tod des Letztverstorbenen aus dem Personenkreis des Hauptregisseurs, des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
- Die Schutzfrist für Leistungsschutzrechte der Filmdarsteller beträgt 50 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Aufführung stattgefunden hat bzw. wenn die Aufführung vor Ablauf dieser Frist auf Bild- oder Schalltonträger festgehalten wurde 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
- Für Erstherausgeber nachgelassener Werke beträgt die Schutzfrist nur 25 Jahre.
- Für Datenbankhersteller nur mehr 15 Jahre.
Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Werk bzw. die Leistung für jeden zur beliebigen Nutzung zur Verfügung.
Worin besteht das Urheberrecht?Das Urheberrecht ist ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, die auch als Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden.
Es werden im Wesentlichen folgende Verwertungsrechte unterschieden:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht
- Senderecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Zurverfügungstellungsrecht (Recht, das Werk online zur Verfügung zu stellen)
Grundsätzlich sind die Verwertungsrechte ausschließliche Rechte oder Exklusivrechte der Rechteinhaber, auf deren Grundlage sie bestimmte Verwertungen erlauben oder auch untersagen können. Die Ausschließlichkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern ermöglicht es den Rechteinhabern, die Nutzung ihrer Werke oder Leistungen zu erlauben (zu lizenzieren) und daraus ein Einkommen zu erzielen.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die ideellen Interessen der Rechteinhaber.
Im Wesentlichen zählen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten:
- Veröffentlichungsrecht (Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und durch wen sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird);
- Schutz der Urheberschaft (Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn diese bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird);
- Recht auf Urheberbezeichnung (Recht, über die Urheberbezeichnung zu entscheiden);
- Recht auf Werkschutz (Schutz vor ungenehmigten Werkveränderungen).
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