Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule

Bearbeiten urheberrechtlich geschützter Werke
Verwendung von Zitaten
Vervielfältigung zum Schulgebrauch
Wiedergabe von Filmen im Unterricht
Internetauftritt von Schulen

Bearbeiten urheberrechtlich geschützter Werke

Grundsätzlich ist das Bearbeiten geschützter Werke erlaubt. Dazu zählt unter anderem das Übersetzen von urheberrechtlich geschützten Texten zu Übungszwecken. Ein Ausschluss recht des Urhebers greift erst im Falle einer Verwertung des bearbeiteten Werkes oder der Übersetzung, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.

Verwendung von Zitaten

Bei der Veröffentlichung von Arbeiten ist laut Urheberrecht das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken unentgeltlich gestattet. Das Zitat ist als solches zu kennzeichnen, Titel sowie Autor sind anzuführen. Schülerarbeiten, die über Homepage, Jahres bericht u.ä. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind wahrscheinlich ein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Die Publikation ist somit an die Zustimmung der Schüler gebunden.

Vervielfältigung zum Schulgebrauch

Lehrer dürfen ohne Zustimmung des Urhebers und ohne dessen Anspruch auf Vergütung geschützte Werke für den Unterrichtsgebrauch kopieren und an die Schüler verteilen (§ 42 Abs. 6 UrhG). Die Vervielfältigung darf nur in einem für den Unterricht gerechtfertigten Umfang erfolgen (pro Schüler ein Exemplar). Nicht ge stattet ist das Kopieren ganzer Bücher. Einzelne Erzählungen aus einer literarischen Sammlung oder Aufsätze aus einer Fachzeitschrift dürfen zur Gänze kopiert werden. Die Vervielfältigung auf anderen Trägern als Papier ist nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Das Urheberrecht verbietet nicht, anfallende Kopierkosten oder Unkostenbeiträge bei elektronischer Vervielfältigung von Schülern einzuheben.

Ausnahme: Kopieren aus anderen Schulbüchern

Ein Lehrer darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers Übungsbeispiele aus einem Schulbuch kopieren, das er zwar besitzt, aber seine Klasse nicht verwendet. Das Abtippen und davon erstellte Kopien sind hingegen kein Verstoß gegen das Urheberrecht und daher gestattet.

Hinweis: Die Beschränkung des Kopierens von Musiknoten zum Schulgebrauch wurde mit 1. Jänner 2006 abgeschafft. Seither ist die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs 6 UrhG) auch wieder für Musiknoten zulässig.

Wiedergabe von Filmen im Unterricht

Die Wiedergabe von Filmen im Unterricht ist erlaubt, sofern ein Bezug zum Lehrplan besteht. Den Rechteinhabern steht eine angemessene Vergütung zu, die von Verwertungsgesellschaften eingehoben wird. Der Bund hat dazu für seine Schulen und einige Privatschulen eine Vereinbarung mit den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen. Verträge mit anderen Schulhaltern wurden ebenfalls abgeschlossen.

Ausnahmen:

Bei Filmen, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Illegal hergestellte oder verbreitete Bild- oder Tonträger (Piraterie) dürfen generell nicht verwendet
werden.

Website einer Schule

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach auf die Website gestellt werden.
Dazu zählen:

  • Texte: auch kurze Textpassagen wie Lied- oder Textzeile
  • Bilder oder Fotografien: Gilt auch für Ausschnitte davon, selbst, wenn bereits die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung des ganzen Bildes eingeholt wurde.
  • Bildnisschutz: Die Zustimmung der Abgebildeten auf dem Foto ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind.
  • Urheberrecht des Fotografen: Der Hersteller des Fotos (Fotograf, Fotostudio oder privat) muss seine Zustimmung zur Veröffentlichung des von ihm hergestellten Fotos geben. Selbst wenn die Fotos käuflich erworben sind, ist es ohne ausdrück liche Vereinbarung mit dem Fotografen nicht zulässig, die Fotos auf der Website, im Jahresbericht etc. zu veröffentlichen. Passbilder dürfen generell ohne Zustimmung nur zu Zwecken gebraucht werden, die üblich sind. Dazu zählt nicht die Platzierung auf der Website.
  • Musik: betrifft in der Regel Urheberrechte der Komponisten und Texter und Leistungsschutzrechte der Musiker, Produzenten und Plattenlabels. Schulen können sich im Bezug auf ihre eigene Website nicht auf die freie Werknutzung zu Unterrichtszwecken berufen.

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