Leistungsschutzrechte

Neben den Werken fallen auch bestimmte Leistungen unter den Schutz des Geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsgesetz bezeichnet diese Rechte als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte.

Konkret handelt es sich um die Leistungen von ausübenden Künstlern (Aufführungen, Vorträge), von Tonträgerherstellern (Musikproduktionen), von Fotografen (Herstellung von Lichtbildern), von Sendeunternehmen, von Herausgebern nachgelassener Werke und von Herstellern investitionsintensiver Datenbanken.

Am Beispiel Musik-CD lässt sich anschaulich zeigen, dass bei ein und demselben Träger Geistiges Eigentum mehrerer Rechteinhaber bestehen kann: Komposition und Text eines Songs fallen unter den Werkschutz der Musikautoren, die Aufführung ist durch das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (Interpreten) und die Musikaufnahme durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (Produzenten) geschützt.

Teile eines Werkes sind ebenso urheberrechtlich geschützt wie das gesamte Werk. Das gilt insbesondere auch für Web-Sites als Ganzes, einzelne Web-Seiten oder einzelne Elemente hieraus, wie etwa Bilder, Texte, Videos, Musiksequenzen, etc.

Beispiel Musik:
Wer eine CD kauft, erwirbt das Eigentum an der CD und das Recht, die Musik zu hören. Jede weitere Nutzung, also etwa die Rundfunksendung, die öffentliche Wiedergabe oder die Vervielfältigung und Verbreitung, ist aber den Rechteinhabern vorbehalten. Die auf der CD enthaltenen Werke (Musik und Text) sind durch das Urheberrecht der Komponisten und Textdichter geschützt. Die ausübenden Künstler (Interpreten)und die Tonträgerhersteller (Produzenten) haben eigene Rechte, die so genannten Leistungsschutzrechte an der Musikaufnahme.



Beispiel Film:
Da an der Herstellung eines Films zahlreiche Personen beteiligt sind und die Produktion auch sehr hohe Kosten verursacht, gelten im Filmbereich Urheberrechtsregelungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen. An der Herstellung eines Films sind folgende Personen „kreativ“ beteilig: Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, Schauspieler, Cutter, aber auch der Filmproduzent. Diesen Personen kommen Urheber- bzw Leistungsschutzrechte zu.

Inhaber der Verwertungsrechte ist kraft cessio legis (d.h. einer gesetzlich festgelegten „Zuordnung“ der Rechte) allerdings der Filmhersteller (der Filmproduzent). Der Filmhersteller muss auch die Rechte an den so genannten vorbestehenden Werken (z.B. einem Roman, einem Exposé, einem Treatment, einem Drehbuch, aber auch an der Filmarchitektur, den Kostümen und an der Filmmusik) berücksichtigen.


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Rechtliche Grundlagen

Wie Musik, Filme, Texte, Photographien und andere künstlerische Werke geschützt sind, wird in diesem Kapitel behandelt. Das Geistige Eigentum schützt die vermögens- und die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Kreativen.