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Das Kopieren greift in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Recht auf Vervielfältigung ein und ist deshalb nur mit seiner vorherigen Zustimmung erlaubt.
Auf das technische Vervielfältigungsverfahren (Vervielfältigung auf Ton- oder Bildtonträgern oder digitale Speicherung auf PC-Festplatten), die Menge der Kopien oder die Beständigkeit der Kopie (vorübergehend oder dauerhaft) kommt es dabei nicht an. In bestimmten Ausnahmefällen sind Kopien im Interesse der Allgemeinheit auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt (siehe dazu Freie Werknutzungen).
Beispiel Musik:
Musik darf zum persönlichen, privaten Gebrauch kopiert werden, z.B. zum Abspielen im Auto oder am eigenen PC, für die private Nutzung am eigenen MP3-Player, etc. Der private Gebrauch schließt auch Haushaltsmitglieder mit ein.
Nicht erlaubt aber sind Vervielfältigungen zur Weitergabe an Dritte, z.B. als Geburtstagsgeschenk. Der Verkauf von Privatkopien ist jedenfalls verboten.
Das „Ins-Internet-Stellen“ von urheberrechtlich geschützten Musikstücken (z.B. über die eigene Homepage) ohne Zustimmung der Rechteinhaber verstößt ebenfalls gegen das Vervielfältigungsrecht, denn diese Vervielfältigung erfolgt nicht zum privaten Gebrauch, sondern dazu, die Musikstücke damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ein über die Homepage oder auch über sog. „Internet-Tauschbörsen“ abrufbares Musikstück wird außerdem online „abrufbar gehalten“. Dadurch wird ein weiteres Recht verletzt, nämlich das mit 1. Juli 2003 eingeführte Zurverfügungstellungsrecht. Darüber hinaus produziert jeder Zugriff (Download) eine weitere illegale Kopie auf dem PC des Downloaders.
Beispiel Film: Auch Filmwerke dürfen in sehr eingeschränktem Umfang, d. h. nur zum persönlichen, privaten Gebrauch kopiert werden. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen m Beispiel Musik zu verweisen.
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