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Beim Filesharing werden Musikstücke oder Filme im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download.
Im Jahr 2003 wurde das österreichische Urheberrechtsgesetz den durch die technologische Entwicklung (Digitalisierung, digitale Massenspeicherung, Internet etc.) veränderten Anforderungen angepasst und aktualisiert. Dabei wurde klargestellt, dass das Digitalisieren geschützter Werke eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung ist. Für das interaktive Anbieten eines Werkes im Internet wurde ein eigenes Verwertungsrecht eingeführt, das so genannte Zurverfügungstellungsrecht, das dem Urheber vorbehalten ist.
Anwendungsfälle für digitale Vervielfältigungen: Einscannen von Fotos, Rippen einer CD oder DVD auf eine PC-Festplatte, Download von Musik und Filmen aus dem Internet. Anwendungsfälle für das neue Online-Recht (Zurverfügungstellungsrecht): Upload in ein Filesharing-System (Werk wird anderen zum Download zur Verfügung gestellt), online abrufbar Halten von Musik und/oder Filmen auf einer Web-Site oder das Posten in eine Newsgroup. Sowohl das Vervielfältigen als auch das online Zurverfügungstellen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt. Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Songs und/oder Filme ohne diese Zustimmung weder in ein Filesharing-System hochgeladen (Zurverfügungstellungsrecht) noch aus einem solchen System heruntergeladen werden dürfen (Vervielfältigungsrecht). Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Unterlassungsansprüche können mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar gerichtlich strafbar und können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen bis zu zwei Jahren zur Folge haben.
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