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„Filesharing“ ist der verwendete Begriff für den Vorgang, Dateien über das Internet zum Kopieren und zum Herunterladen anzubieten. Nach diesem Prinzip funktionieren „Tauschbörsen“ im Internet.
Filesharing-Netzwerke sind weltweite, virtuelle Tausch- bzw. Kopierbörsen (z.B. Bittorrent, LimeWire, Morpheus). Dabei werden im Internet Musikstücke oder Filme – in Form digitaler und datenkomprimierter Files – der Öffentlichkeit zum Download angeboten (Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht – § 18a UrhG). Voraussetzung dafür ist, dass sich auf dem Computer (Server) des Anbieters bereits ein Vervielfältigungsstück des Werkes befindet (Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – § 15 UrhG). Durch das Herunterladen entstehen sodann bei dem Downloader Vervielfältigungen auf seinem Computer (Eingriff in das Vervielfältigungsrecht – § 15 UrhG).
Im Jahr 2003 wurde das österreichische Urheberrechtsgesetz den durch die technologische Entwicklung (Digitalisierung, digitale Massenspeicherung, Internet etc.) veränderten Anforderungen angepasst und aktualisiert. Dabei wurde klargestellt, dass das Digitalisieren geschützter Werke eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung ist. Für das interaktive Anbieten eines Werkes im Internet wurde ein eigenes Verwertungsrecht eingeführt, das so genannte Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG), das dem Urheber vorbehalten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei den meisten Filesharing-Netzwerken der Downloader automatisch selbst zum Anbieter des heruntergeladenen Werkes wird und insofern (neben einem Eingriff in das Vervielfältigungsrecht) in das Zurverfügungstellungsrecht der Berechtigten eingreift. Anwendungsfälle für digitale Vervielfältigungen (§ 15 UrhG): Einscannen von Fotos, Rippen einer CD oder DVD auf eine PC-Festplatte, Download von Musik und Filmen aus dem Internet, Kopieren eines Songs auf den iPod oder das Handy.
Anwendungsfälle für Zurverfügungstellungen (§ 18a UrhG): Das Anbieten eines Werkes zum Download in einem Filesharing-System (Werk wird zur Verfügung gestellt), online abrufbar Halten von Musik und/oder Filmen auf einer Website, das Anbieten von Klingeltönen zum Download (z.B. Jamba.at) oder das Posten in Social Media (z.B. Facebook oder YouTube).
Sowohl das Vervielfältigen als auch das online Zurverfügungstellen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt. Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Songs und/oder Filme ohne diese Zustimmung weder in ein Filesharing-System hochgeladen (Zurverfügungstellungsrecht) noch aus einem solchen System heruntergeladen werden dürfen (Vervielfältigungsrecht). Grundsätzlich sind zwar Privatkopien (§ 42 Abs 4 UrhG) erlaubt, jedoch sind nach gängiger Rechtsprechung und herrschender Lehrmeinung Kopien aus illegalen Quellen – um die es sich bei kostenlosen Filesharing-Netzwerken überwiegend handelt – verboten.
Das "Gratis-Mentalitäts"-Problem im Netz„Filesharing“ ist der verwendete Begriff für den Vorgang, Dateien über das Internet zum Kopieren und zum Herunterladen anzubieten. Nach diesem Prinzip funktionieren „Tauschbörsen“ im Internet. Schnellere Internetverbindungen und Übertragungsgeschwindigkeiten sowie die geringe Datenmenge erleichtern das massenhafte „Tauschen“ von – oftmals illegalen – Musikstücken und Filmen. Das Funktionsprinzip von Tauschbörsen ist P2P („Peer-to-Peer“): Ein potenzieller Nutzer lädt sich die P2P-Software auf seinen Computer. Diese erstellt einen Ordner, auf den andere Nutzer zugreifen können.
Das "Gratis-Mentalitäts"-Problem im Netz„Warum soll ich eine CD oder DVD kaufen oder für einen Download bezahlen, wenn ich das Lied oder den Film auch gratis im Internet oder als billige Raubkopie bekomme?“, diese Einstellung ist nach wie vor bei vielen Konsumenten vorhanden, aber kurzsichtig. Sie vergessen, dass die gesamte Musik- und Filmbranche wirtschaftlich geschädigt wird – vom Musiker bis zum Mitarbeiter im Tonträgerhandel und vom Drehbuchautor bis zum Kinobesitzer. Nicht nur die beteiligten Personen, auch die Vielfalt der Musik und Filme selbst leidet darunter, wenn zu wenig Mittel für die Finanzierung neuer Produktionen und die Förderung junger Künstler zur Verfügung stehen. Das Internet und die neuen Technologien haben den Musik- und Filmkonsum und die Distribution nachhaltig beeinflusst. Einerseits steigt die Nutzung von legalen Online-Shops, andererseits gibt es weiterhin illegale Angebote. Die Philosophie des Internets beruht grundsätzlich auf der Idee der freien Meinungsäußerung und des freien Zugangs. Freier Zugang heißt allerdings nicht automatisch Gratiszugang. Das Problem bei illegalen Musik- und Filmtauschbörsen ist nun, dass dabei das geistige Eigentum der Urheber verletzt wird.
Topstars sind im Musik- und Film-Business eher die Ausnahme. Für die meisten Künstler – Musiker wie Filmschaffende – sind Tantiemen ihre Existenzsicherung, für Filmemacher die Verkaufserlöse. Urheberrechtsverletzungen sind daher eine ernste Sache! Das Eigentum an einem Sachgut wird auch allgemein als Selbstverständlichkeit anerkannt. Aber auch „geistiges Eigentum“ ist geschütztes Eigentum, und wer es missachtet, begeht eine Form von Diebstahl.
Fakt ist: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Urheberrechte sind im Internet genauso zu respektieren wie in der Offline-Welt, denn die kreative Arbeit der Künstler bleibt dieselbe. Die Gratis-Selbstbedienung im Internet erweckt den Eindruck, Musik und Film wären nicht mehr viel wert. Das Gegenteil ist aber der Fall! Ideen sind etwas wert. Für Musik und Spielfilme zu bezahlen, bedeutet nicht nur, einen Materialwert abzugelten, sondern vor allem den kreativen Mehrwert, die Idee, das Design, die Emotionen und mehr. Für einen Künstler oder für einen in einem anderen Musik- und Filmberuf Erwerbstätigen ist es nahezu unmöglich, gegen illegale Gratis-Angebote zu bestehen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Am Ende des Tages dreht sich die Diskussion zu illegalen Gratis-Downloads um die grundlegende Frage, wer darüber entscheiden soll, was mit einer Musikaufnahme oder einem Film passiert. Derjenige, der seine Zeit und Kreativität investiert, also der Künstler und derjenige, der sein Geld in die Produktion und Vermarktung der Aufnahme investiert, also das Label und die Filmproduktionen. Oder jemand, der weder Zeit noch Geld in die Werkerstellung investiert und mit dem fertigen Produkt Geschäfte welcher Art auch immer macht, so wie es illegale Tauschbörsen tun?
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